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   AG Aachen, 11.04.2003 - 84 C 689/02   

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https://dejure.org/2003,15192
AG Aachen, 11.04.2003 - 84 C 689/02 (https://dejure.org/2003,15192)
AG Aachen, Entscheidung vom 11.04.2003 - 84 C 689/02 (https://dejure.org/2003,15192)
AG Aachen, Entscheidung vom 11. April 2003 - 84 C 689/02 (https://dejure.org/2003,15192)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Freistellung von den Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts gegen einen Rechtsschutzversicherer; Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers bei einem Vergleichsschluss mit anschließender gerichtlicher Kostenentscheidung nach § 91a Zivilprozessordnung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Freistellung von den Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts gegen einen Rechtsschutzversicherer; Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers bei einem Vergleichsschluss mit anschließender gerichtlicher Kostenentscheidung nach § 91a Zivilprozessordnung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 180
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.09.1975 - IV ZR 17/75

    Suchtklausel

    Auszug aus AG Aachen, 11.04.2003 - 84 C 689/02
    Indes ist die Klausel des § 5 Abs. 2 lit. b) ARB 94 als Teil allgemeiner Versicherungsbedingungen insgesamt nach objektiven Gesichtspunkten, insbesondere auch nach ihrem wirtschaftlichen Zweck auszulegen (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 1984, 839 unter Bezugnahme auf BGH, VersR 1975, 1093).
  • OLG Karlsruhe, 16.06.1983 - 12 U 126/82

    Versicherungsschutz; Rechtsschutzversicherung; Vergleich; Prozeßvergleich;

    Auszug aus AG Aachen, 11.04.2003 - 84 C 689/02
    Indes ist die Klausel des § 5 Abs. 2 lit. b) ARB 94 als Teil allgemeiner Versicherungsbedingungen insgesamt nach objektiven Gesichtspunkten, insbesondere auch nach ihrem wirtschaftlichen Zweck auszulegen (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 1984, 839 unter Bezugnahme auf BGH, VersR 1975, 1093).
  • LG Trier, 07.02.2002 - 3 S 171/01

    Kostentragungspflicht beim Vergleichsabschluss

    Auszug aus AG Aachen, 11.04.2003 - 84 C 689/02
    Entgegen einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. insbesondere LG Köln, VersR 1995, 458; auch LG Bochum, r+s 2001, 154) vermag auch bei Geltung des § 5 Abs. 3 lit. b) ARB 94 eine allein formale Betrachtungsweise nicht zu überzeugen; offensichtlich ist dies bereits bei Vorliegen eines unteilbaren Streitgegenstandes (vgl. insofern LG Trier, NZM 2002, 464), aus den genannten Gründen aber auch bei einem teilbaren Streitgegenstand zutreffend.
  • LG Köln, 21.07.1993 - 24 O 58/93

    Kostenregelung im Vergleich auf Vorschlag des Gerichts

    Auszug aus AG Aachen, 11.04.2003 - 84 C 689/02
    Entgegen einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. insbesondere LG Köln, VersR 1995, 458; auch LG Bochum, r+s 2001, 154) vermag auch bei Geltung des § 5 Abs. 3 lit. b) ARB 94 eine allein formale Betrachtungsweise nicht zu überzeugen; offensichtlich ist dies bereits bei Vorliegen eines unteilbaren Streitgegenstandes (vgl. insofern LG Trier, NZM 2002, 464), aus den genannten Gründen aber auch bei einem teilbaren Streitgegenstand zutreffend.
  • LG Bochum, 05.09.2000 - 9 S 121/00
    Auszug aus AG Aachen, 11.04.2003 - 84 C 689/02
    Entgegen einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. insbesondere LG Köln, VersR 1995, 458; auch LG Bochum, r+s 2001, 154) vermag auch bei Geltung des § 5 Abs. 3 lit. b) ARB 94 eine allein formale Betrachtungsweise nicht zu überzeugen; offensichtlich ist dies bereits bei Vorliegen eines unteilbaren Streitgegenstandes (vgl. insofern LG Trier, NZM 2002, 464), aus den genannten Gründen aber auch bei einem teilbaren Streitgegenstand zutreffend.
  • AG Duisburg, 07.05.1984 - 5 C 764/83
    Auszug aus AG Aachen, 11.04.2003 - 84 C 689/02
    Ein Versicherungsnehmer verschafft dem Prozessgegner durch einen Vergleich ,in dem die Kostenregelung dem Gericht überlassen wird, in der Regel keinen Vorteil durch Übernahme einer nicht gerechtfertigten Kostenquote, weil eine Einigung über die Kostentragungspflicht gerade nicht stattfindet, sondern diese vom Gericht nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu treffen ist (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 1984, 840).
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